Online-Bewerbungsfrist endet für "Alt-Abiturient*innen" am 31. Mai 2023

Für alle Bewerber*innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2023 erworben haben, endet am 31. Mai 2023 die Bewerbungsfrist für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie: Bis dahin können Sie Ihre Bewerbung für diese Studiengänge elektronisch bei uns einreichen.

Zuvor müssen Sie sich jedoch online über das Bewerbungsportal registriert haben. Wichtig: Im Anschluss an die Online-Bewerbung drucken Sie das Antragsformular aus und unterschreiben es. Das Formular und die darin aufgelisteten Unterlagen müssen bis spätestens zum 15.6.2023 (Ausschlussfrist*) postalisch bei Hochschulstart eingegangen sein. Der Posteingang bei Hochschulstart ist maßgeblich. Es zählt nicht (!) das Datum für die Aufgabe bei der Post. Bitte wählen Sie eine verlässliche Zustellart für Ihre Unterlagen.

Wiederbewerber*innen müssen Dokumente, die bereits bei einer früheren Bewerbung eingereicht wurden, nicht erneut zusenden.

Grundsätzlich ist es auch möglich, weitere Unterlagen nachzureichen, bspw. Dienstnachweise. Nähere Informationen zum Nachreichen finden Sie auch in der Terminübersicht.

Bei den örtlich zulassungsbeschränkten oder zulassungsfreien Studiengängen entscheiden die Hochschulen über die Bewerbungsfristen. Bitte erkundigen Sie sich bei den Universitäten, welche Fristen für Ihre Bewerbung gelten.

 

*Ausschlussfrist   
Was ist eine Ausschlussfrist? Mit einer Ausschlussfrist wird gekennzeichnet, bis wann gewisse Verfahrenshandlungen von Ihnen vorgenommen sein müssen, damit diese im Vergabeverfahren berücksichtigt werden können. So kann nach Ablauf einer Ausschlussfrist z.B. ein Antrag nicht mehr am Vergabeverfahren beteiligt oder es können nachgereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Verlängerung einer Ausschlussfrist ist nicht möglich. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Verfahrensstand nicht möglich – es kann also nicht auf den Verfahrenstand zurückgesetzt werden als die Frist noch nicht verstrichen war – dies gilt selbst dann, wenn die Fristversäumnis unverschuldet ist.

Die einschlägigen Ausschlussfristen sind in den Vergabeverordnungen der einzelnen Länder festgelegt.  

Zurück