Die Zulassung zum Zweitstudium ist eingeschränkt mit Rücksicht auf diejenigen, die noch keinen deutschen Studienabschluss besitzen. Für ein Zweitstudium sind höchstens drei Prozent der Studienplätze vorgesehen.
Zweitstudienbewerber sind Personen, die bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule zum Beispiel mit einem Bachelor, einem Diplom, einem Staatsexamen, einer Magisterprüfung oder einer Promotion abgeschlossen haben und sich jetzt im Auswahlverfahren bewerben möchten.
Wenn Sie Ihr Erststudium vor dem 16. Januar 2019 abgeschlossen haben, ist für Sie der
15. Januar 2019 der Bewerbungsschluss (Ausschlussfrist).
Schließen Sie Ihr Erststudium erst nach dem 15. Januar 2019 ab, bewerben Sie sich bitte mit Ihrer Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, etc.) als Bewerber für ein Erststudium.
Hochschulen sind z. B. Universitäten, frühere Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen, kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen einschl. der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. Berufsakademien sowie Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen - z. B. Höhere Fachschulen und Ingenieurschulen - zählen nicht dazu.
Baden-württembergische Berufsakademien haben ab dem 1. März 2009 Hochschulstatus und heißen nun "Duale Hochschulen". Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Abschluss nach dem 28. Februar 2009 erworben haben, gelten als Zweitstudienbewerber.
Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische Abschlussprüfung (z. B. Diplom- oder Magisterprüfung, Bachelor, Master) erfolgreich abgelegt worden ist. Bitte beachten Sie: Bei Rechtswissenschaft und beim Lehramt gilt das Studium mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung als abgeschlossen; ein Pharmaziestudium gilt im Hinblick auf die Zweitstudienregelung mit dem Bestehen des zweiten Teils der pharmazeutischen Prüfung als abgeschlossen. Wann eine Abschlussprüfung als abgelegt anzusehen ist, erfragen Sie bitte bei der Stelle, die die Prüfung abnimmt.
Zu einem Zweitstudienantrag gehören folgende wichtige Unterlagen:
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums.
Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. Andernfalls muss der schlechteste Leistungsgrad zugrunde gelegt werden. In einigen Fällen können Bewerber(innen) mit abgeschlossenem Medizinstudium aufgrund der entsprechenden Approbationsordnung die Note der Abschlussprüfung nicht nachweisen. Sie müssen dann dem Zulassungsantrag noch Bescheinigungen der Prüfungsämter (Ergebnismitteilungen der Prüfungsstelle) beifügen. - amtlich beglaubigte Kopien aller Belege und Nachweise über Studienleistungen und andere Tätigkeiten zur Begründung Ihres Zweitstudienantrages. Falls Sie einen Dienst in vollem Umfang abgeleistet haben oder bis zum 30. April 2019 ableisten werden, sollten Sie unbedingt einen Nachweis hierüber beifügen.
- auf einem gesonderten Blatt (formlos) eine ausführliche schriftliche Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel. Die Begründung sollte abschließend alle Gesichtspunkte enthalten, die für Ihr Zweitstudium maßgebend sind; die geltend gemachte(n) Fallgruppe(n) sollte(n) ausdrücklich genannt werden.
Sie dürfen nur einen Studiengangwunsch nennen. Als Sonderanträge kommen nur ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches und ein Härtefallantrag in Frage.
Weitere Erläuterungen zu den Auswahlregeln
Außerdem bietet die hochschulstart.de zum Thema 'Zweitstudium' ein ausführliches Infoblatt an.