Der Entwurf des neuen Staatsvertrags zur Hochschulzulassung nebst entsprechender Begründung ist derzeit bzw. demnächst Gegenstand der Diskussion in den Reihen der Landesregierungen. In NRW wird der Landtag beispielsweise voraussichtlich am 12.02.2019 über die Inhalte und Regelungen rund um die bevorstehenden Verfahrensreformen beraten. Die entsprechenden Unterlagen sind übrigens sogar online einsehbar: https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-1613.pdf
Die von diesem Reformprozess betroffenen staatlichen NRW-Hochschulen wurden am 21.01.2019 durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen über den Gesamtvorgang und die Hintergründe des neuen Staatsvertrags informiert.
Sobald entsprechende Informationen vorliegen, halten wir Sie selbstverständlich an dieser Stelle über den Ausgang der Beratungen auf dem Laufenden. 

Ergänzung vom 27.03.2019:
Am 21.03.2019 hat die Ministerpräsidentenkonferenz (kurz: MPK) dem durch die Kultusministerkonferenz verfassten Entwurf des neuen Staatsvertrags zur Hochschulzulassung zugestimmt. Die benötigten Unterschriften der Ministerpräsident*innen sollen bis Mitte April geleistet werden. Damit ist alsbald ein weiterer entscheidender Schritt zur Etablierung dieses zentralen Vertragswerks erfolgt.

Die Kultusministerkonferenz hat sich auf den Entwurf eines zwischen den Ländern zu schließenden Staatsvertrags verständigt. Damit legt sie konkrete Vorschläge für Neuregelungen zur Vergabe von Studienplätzen im Zentralen Vergabeverfahren vor.

In das Zentrale Vergabeverfahren sind einbezogen die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie. In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Vorabquoten vorzubehalten. Im Rahmen dieser Kapazität kann nach Maßgabe des Landesrechts auch eine Quote für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gebildet werden. Die nach Abzug von Vorabquoten verbleibenden Studienplätze an jeder Hochschule werden - bei Abschaffung der Wartezeitquote - nach neu geordneten Hauptquoten vergeben:

Abiturbestenquote

Die Abiturbestenquote wird von 20 auf 30 Prozent erhöht. Damit wird vielfachen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen, wonach die Abiturdurchschnittsnote Aufschluss gibt über allgemeine kognitive Fähigkeiten und persönlichkeitsbezogene Kompetenzen, wie Motivation, Fleiß und Arbeitshaltung. Aufgrund der Dauer und des weiten Spektrums der Bewertung wird ihr eine hohe Prognosekraft für den Studienerfolg attestiert. Länderspezifische Unterschiede in den Abiturnoten werden quotenübergreifend auf der Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von Landesquoten ausgeglichen.

Zusätzliche Eignungsquote

Neu eingeführt wird die sogenannte "zusätzliche Eignungsquote" im Umfang von 10 Prozent. Sie eröffnet Bewerberinnen und Bewerbern Chancen unabhängig von den im Abitur erreichten Noten. Für die Auswahl kommen hier nur schulnotenunabhängige Kriterien in Betracht. Um den besonderen Belangen von Altwartenden Rechnung zu tragen, wird bei Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin in dieser Quote für einen Zeitraum von zwei Jahren und mit abnehmendem Gewicht die Zeit seit Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) ergänzend neben anderen Auswahlkriterien berücksichtigt. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden wie bisher auf die Wartezeit dem Grundsatz nach nicht angerechnet.

Auswahlverfahren der Hochschulen

Das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) bleibt im bisherigen Umfang von 60 Prozent erhalten. Der Entwurf des Staatsvertrags enthält dafür einen Katalog schulnotenabhängiger und schulnotenunabhängiger Auswahlkriterien, der durch Landesrecht zu konkretisieren ist. Hochschulen müssen künftig neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium berücksichtigen, bei Medizin mindestens zwei. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. Ein fachspezifischer Studieneignungstest wird als verbindliches Kriterium für die Auswahlentscheidung vorgegeben.

In der zusätzlichen Eignungsquote und im AdH können nach Landesrecht Unterquoten eingerichtet werden. Im AdH ist im Umfang von bis zu 15 Prozent eine Unterquote möglich, in der von den Hochschulen Studienplätze entweder nur nach schulnotenabhängigen oder nur nach schulnotenunabhängigen Kriterien vergeben werden; auch die Heranziehung nur eines einzigen schulnotenabhängigen oder schulnotenunabhängigen Kriteriums kann dabei vorgesehen werden.

Wie bisher kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer insbesondere im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts begrenzt werden. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf jedoch nur für einen hinreichend beschränkten Anteil der von der Hochschule zu vergebenden Studienplätze und nur zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren erfolgen.

Übergangsphase

Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung bestimmter Kriterien und Verfahrensgrundsätze nicht in vollem Umfang gegeben sind, können die Länder bestimmte Einschränkungen bzw. Abweichungen regeln, wobei sie deren Dauer festlegen. In der Übergangsphase können Ergebnisse aus Gesprächen oder anderen mündlichen Verfahren berücksichtigt werden, die bis zum Bewerbungsschluss vorliegen und von der Bewerberin bzw. dem Bewerber in das Bewerbungsportal eingetragen werden. Inwiefern abgeschlossene Berufsausbildungen, Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf und besondere Vorbildungen berücksichtigt werden, ist mit den Hochschulen abgestimmt. Diese haben der Stiftung für Hochschulzulassung Berechnungsschemata für die Übergangsphase übermittelt.

Der Entwurf des Staatsvertrags enthält auch eine Übergangsregelung in Bezug auf den Studiengang Pharmazie. Vor dem Hintergrund, dass für diesen Studiengang kein abschließend validierter Studieneignungstest vorliegt, können die Länder bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Vergabe im AdH bzw. in der zusätzlichen Eignungsquote regeln.

Anlass für die Neuregelung des Zulassungsverfahrens ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14). Das Gericht hat die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen.

Weiteres Verfahren und Zeitpunkt für die Öffnung des Bewerberportals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020

Ein weiterer Schritt auf dem Weg zum Inkrafttreten staatsvertraglicher Neuregelungen ist die Befassung der Finanzministerkonferenz sowie der Ministerpräsidentenkonferenz. Danach und nach Durchführung der Zustimmungsverfahren in den Ländern kann die Ratifikation erfolgen und der Staatsvertrag zwischen den Ländern Verbindlichkeit erlangen. Der Entwurf sieht vor, dass der Staatsvertrag nach seinem Inkrafttreten frühestens auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung findet. In dem Bestreben, die Neuregelungen bis zum Beginn des Vergabeverfahrens für das Sommersemester 2020 in Kraft zu setzen, und um die dafür erforderlichen Verfahrensschritte rechtzeitig zu ermöglichen, soll für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bei Beibehaltung der Bewerbungsfrist 15.01.2020 das Portal für die Bewerbungen für Studienplätze im Zentralen Verfahren spätestens am 01.12.2019 geöffnet werden. Damit wird sowohl dem Anliegen von Länderseite (längerer Zeitraum für das Ratifizierungsverfahren und die Umsetzung in Landesrecht) wie auch den Interessen der Studienbewerberinnen und -bewerber (angemessenen Dauer der Öffnung des Bewerbungsportals) Rechnung getragen.

Quelle: KMK/Aktuelles vom 06.12.2018

Als Resultat lässt sich Folgendes festhalten: 

  • Da die Wartezeitquote abgeschafft wird, soll für die Studiengänge „Medizin“, „Tiermedizin“ und „Zahnmedizin“ für den Zeitraum von zwei Jahren eine degressiv ausgestaltete Übergangsregelung für „Altwartende“ etabliert werden, deren Details momentan noch geklärt werden.
  • Eine schulnotenunabhängige „Eignung“ zur Aufnahme eines Medizinstudiums wird im neuen Vergabeverfahren berücksichtigt werden.
  • Auch das Vergabeverfahren für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie wird von den Reformen betroffen sein. Art und Umfang der Änderungen sind derzeit noch Gegenstand der politischen Diskussion.
  • Die Details zur Ausgestaltung des Verfahrens werden im Rahmen eines neuen Staatsvertrags definiert werden. Der entsprechende Vertragsentwurf wird im Rahmen der 364. KMK-Sitzung am 06.12.2018 diskutiert.

Sobald weitere Entscheidungen in dieser Angelegenheit vorliegen, werden Sie umgehend auf dieser Seite informiert.

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat am 15.06.2018 die Eckpunkte eines zwischen den Ländern zu schließenden Staatsvertrags zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin verabschiedet, u.a.:

  • Die Abiturbestenquote wird beibehalten. Dabei soll ein Anteil von mindestens 20 % der nach Abzug von Vorabquoten zur Verfügung stehenden Studienplätze an die Abiturbesten vergeben werden. Für eine Übergangszeit wird die vom Bundesverfassungsgericht geforderte annähernde Vergleichbarkeit der Abiturnoten aller Länder über einen Ausgleichsmechanismus (Prozentrangverfahren) sichergestellt, der entbehrlich wird, sobald die annähernde Vergleichbarkeit aufgrund politischer Maßnahmen im Schulbereich hergestellt ist.
  • Die Wartezeitquote wird wegfallen. Um den Belangen der Langzeit- oder Altwartenden Rechnung zu tragen, werden Möglichkeiten der Bonierung von Wartezeit und die Berücksichtigung der in der Wartezeit erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen in anderen Quoten geprüft.
  • Für die Auswahlentscheidungen der Hochschulen sollen neben der Abiturnote mindestens zwei weitere eignungsbasierte Kriterien herangezogen werden. Welche das sind und wie diese Kriterien zu gewichten sind, werden die Ministerinnen und Minister noch in diesem Jahr auf der Grundlage des Entwurfs des Staatsvertrags entscheiden.

Pressemitteilung der KMK

  1. Die genauen Details zum Wegfall der Wartezeitquote sind der Stiftung für Hochschulzulassung derzeit noch nicht vollumfänglich bekannt - insbesondere ist noch nicht geklärt, ob es Übergangsregelungen geben wird. Da es sich hierbei um eine Entscheidung handelt, die von mehreren – auch politischen – Beteiligten gemeinsam getragen werden muss, werden wir Sie umgehend auf dieser Sonderseite informieren, sobald der Stiftung die vollständigen Details, die mit dem Wegfall der Wartezeitquote einhergehen, bekannt sind.
  2. Ferner wird derzeit seitens der zuständigen Landesministerien erörtert, in wie fern sich die bevorstehenden Modifikationen auch auf die Vergabe von Studienplätzen für die übrigen bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge (Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie) auswirken. Diesbezügliche Informationen werden selbstverständlich ebenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch die Stiftung für Hochschulzulassung veröffentlicht.

Die Stiftung für Hochschulzulassung hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge mit großer Spannung erwartet und dementsprechend am 19. Dezember 2017 zur Kenntnis genommen. Im Folgenden sollen einige wesentliche Bestandteile des Urteils und deren Folgen noch einmal in knapper Form für Sie dargestellt werden. 

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass das Bundesverfassungsgericht Anpassungen für verschiedene Aspekte des Verfahrens für notwendig hält. Einige Beispiele hierfür sind im Folgenden gelistet:  

  • In der Abiturbestenquote soll ausgeschlossen werden, dass Erfolgschancen durch eine vermeintlich ungünstige Ortswahl oder durch eine Beschränkung der Ortswünsche geschmälert werden.
  • Auch im Kontext der Vorauswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) soll das Gewicht der Ortspräferenz verringert werden.
  • Hochschulen dürfen den durch das jeweilige Bundesland vorgegebenen Kriterienkatalog für das AdH nicht selbständig erweitern.
  • Eine Standardisierung und Strukturierung der eingesetzten Eignungsprüfungsverfahren und Auswahlkriterien muss gewährleistet werden.
  • Im AdH soll die Bedeutung der Abiturleistung geringer ausfallen.
  • Die Wartezeit soll nicht unendlich ansteigen können, sondern durch einen Maximalwert begrenzt werden; gleichzeitig darf der jetzige Anteil (20 %) der Studienplätze, die nach Wartezeit vergeben werden, nicht erhöht werden.
  • Die erforderlichen Neuregelungen sollen bis zum 31. Dezember 2019 getroffen werden.

Für diese (und weitere) Inhalte des Urteils sind unterschiedliche Änderungen bezüglich der gesetzlichen Grundlagen notwendig, die zu einem Großteil auf Landesebene erfolgen müssen. Sobald hierüber Einigkeit erzielt ist, wird die Stiftung ein detailliertes Statement zu diesem Sachverhalt veröffentlichen und die technischen Grundlagen des Verfahrens gemäß den neuen Vorgaben anpassen. 

Jedwede Form der Modifikation der Bewerbungsprozesse wird zum schnellstmöglichen Zeitpunkt auf www.hochschulstart.de angekündigt und rechtzeitig im Detail erläutert werden. In jedem Fall bleibt das Verfahren in seiner bisherigen Form bis zum Wintersemester 2019/20 (einschließlich) in Kraft. 

 

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Bewerbung!