Beruflich Qualifizierte

In allen Bundesländern kann man inzwischen auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung zum Studium zugelassen werden. Der entscheidende Begriff in diesem Zusammenhang lautet: Berufliche Qualifikation. Doch auch wenn dieser besondere Weg in das Studium bundesweit möglich ist, so muss man doch festhalten, dass sich die Regelungen über den Hochschulzugang anhand der beruflichen Vorbildung von Bundesland zu Bundesland mitunter erheblich voneinander unterscheiden.

Welche Hochschulzugangsberechtigungen gibt es?

  • Meister
    gemäß §§ 45, 51a, 122 Handwerksordnung (HwO)
  • Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG), §§ 42, 42a HwO bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (z. B. Fachwirte/innen IHK, etwa Handelsfachwirte, Bankfachwirte, Fachkaufleute etc.)
  • Vergleichbare Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes
    (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst) 
    Hierunter fallen z. B. Erster Offizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, Technischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen etc.
  • Staatlich geprüfte Techniker/innen/Betriebswirt/innen/Erzieher/innen u. a.
    mit Abschluss einer Fachschule entsprechend der "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung; in der Regel sind an entsprechenden Fachschulen mind. 2400 Unterrichtsstunden vorgesehen; in der Fachrichtung Heilpädagogik 1800.
  • Abschlüsse vergleichbarer (entsprechend der "Rahmenvereinbarung über Fachschulen") landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe (Lehrkräfte für Pflege, Pflegedienstleiter/innen,  Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.), wenn diese Fortbildungen mind. 400 Unterrichtsstunden umfassen und i. d. R. vor einer öffentlich/rechtlichen Stelle geprüft werden. Mittlerweile werden von verschiedenen Bundesländern auch entsprechende Abschlüsse nach den DKG-Richtlinien anerkannt.

  • Fachlich entsprechende Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre) und eine fachlich entsprechende Berufserfahrung (i. d. R. 3 Jahre)
  • Fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung durch das Bestehen einer Eignungsprüfung.

  • Eine Fachhochschulreife berechtigt lediglich in Niedersachsen zu einem Hochschulstudium. Die Wahl des Studienganges richtet sich nach der fachlichen Ausrichtung der Fachhochschulreife.
  • ggf. kann auch das Bundesland Thüringen eine fachbezogene Fachhochschulreife als „Aufstiegsfortbildung" werten, wenn diese nach einer fachlich einschlägigen Berufsausbildung erworben wurde.

Rechtsgrundlagen für den allgemeinen und fachgebundenen Hochschulzugang:

  • § 58 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz -LHG) i. V. m. der
  • Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang beruflich Qualifizierter zu einem Studium (BerufsHZVO)

Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie

Beruflich Qualifizierte mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung durch Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.) 

Zugangsvoraussetzungen

  1. Teilnahme an einem Beratungsgespräch bei den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Tübingen oder Ulm.
  2. Dem Zulassungsantrag für das gewünschte Vergabeverfahren ist eine beglaubigte Kopie der Teilnahmebestätigung am Beratungsgespräch beizulegen.
  3. Vorlage der Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.) in beglaubigter Kopie zur Prüfung bei Hochschulstart.

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung durch Hochschuleignungsprüfung für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie in Freiburg, Heidelberg, Tübingen oder Ulm.

Zugangsvoraussetzung zur Prüfung sind 

  1. eine fachlich entsprechende Berufsausbildung,
  2. eine fachlich entsprechende Berufserfahrung (ggf. auch Zeiten der Familienarbeit mit selbständiger Führung des Haushaltes und Verantwortung für mind. eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person können bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren),
  3. Teilnahme an einem Beratungsgespräch.

Hochschulstart erhält beglaubigte Kopien der bestandenen Hochschulzugangsprüfung sowie der beruflichen Qualifikation (Ausbildung und Tätigkeit).

Rechtsgrundlagen für den allgemeinen Hochschulzugang:

  • Art. 88 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) i. V. m. § 29 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (QualV),
  • Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG)

Rechtsgrundlagen für den fachgebundenen Hochschulzugang:

  • Art. 88 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) i. V. m. § 30 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (QualV),
  • Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG)

Beruflich Qualifizierte mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung durch Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.) für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie

Zugangsvoraussetzungen

  1. Teilnahme an einem Beratungsgespräch bei einer der Universitäten Augsburg, Erlangen-Nürnberg, München (LMU), Regensburg oder Würzburg  
  2. Vorlage der Aufstiegsfortbildung bei der Hochschule
  3. Vorlage der von der Universität erteilten Bestätigung über das geführte Beratungsgespräch und den allgemeinen Hochschulzugang sowie der Nachweise der beruflichen Qualifikation (Aufstiegsfortbildung, Prüfungszeugnis zur Ausbildung, ggf. Tätigkeitsnachweis) in beglaubigten Kopien bei Hochschulstart.   

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie durch Hochschulzugangsprüfung 

Universität Augsburg und LMU München 

Voraussetzungen für die Prüfungsteilnahme 

  1. Teilnahme an einem Beratungsgespräch,
  2. eine fachlich entsprechende, mindestens zweijährige Berufsausbildung,
  3. eine fachlich entsprechende Berufserfahrung über mindestens drei Jahre (hauptberuflich) oder einer entsprechenden zweijährigen Berufspraxis bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten. Der Nachweis muss die ausgeübten Tätigkeiten beinhalten und eine Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der durchschnittlich regelmäßigen Arbeitszeit eines oder einer Vollzeitbeschäftigten entsprechen ausweisen. Das Zeugnis über die bestandene Hochschulzugangsprüfung muss mit dem Zulassungsantrag für den gewünschten Studiengang bei Hochschulstart vorgelegt werden.  

Hinweis: Die Prüfung wird auch von den übrigen bayerischen Hochschulen anerkannt. D. h., dass sich dieser Bewerberkreis auch für Erlangen-Nürnberg, Regensburg und Würzburg über Hochschulstart bewerben muss.

Fachgebundener Hochschulzugang im Rahmen von Vorabquoten in Erlangen-Nürnberg, Regensburg und Würzburg 

Voraussetzungen

  1. Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,  
  2. anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich (als hauptberufliche Berufspraxis gilt auch eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines  oder einer Vollzeitbeschäftigten; bei Erhalt eines Aufstiegsstipendiums des Bundes genügt bereits der Nachweis einer zweijährigen Berufspraxis).  
  3. Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll

Hinweis: Die Bewerbung für den gewünschten Studiengang erfolgt unmittelbar bei den o. a. Hochschulen.

Rechtsgrundlagen für den allgemeinen und fachgebundenen Hochschulzugang:

  • § 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG),
  • Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (BerlHZVO)

Beruflich Qualifizierte mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung durch Aufstiegsfortbildung (z. B.Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.) für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie

Voraussetzungen

Charité Berlin (Studiengänge Medizin und Zahnmedizin)

  1. Die Prüfung der beruflichen Qualifikationen erfolgt durch Hochschulstart
  2. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Aufstiegsfortbildung in beglaubigter Kopie mit dem Zulassungsantrag,
  3. Vorlage des  Ausbildungsprüfungszeugnis und ggf. eines Tätigkeitsnachweises in beglaubigten Kopien mit dem Zulassungsantrag. 

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung durch eine in der „Verwaltungsrichtlinie über den Zugang für beruflich qualifizierte Bewerbende zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin gem. § 11 Berliner Hochschulgesetz“ von der Charité Berlin festgelegte Berufsausbildung

Voraussetzungen

  1. Die Prüfung der beruflichen Qualifikationen erfolgt durch Hochschulstart.
  2. Vorlage des Prüfungszeugnis zur Berufsausbildung in beglaubigter Kopie mit dem Zulassungsantrag
  3. Ggf. Vorlage eines Tätigkeitsnachweises im Original oder als beglaubigte Kopie

Freie Universität (FU) Berlin (Studiengänge Pharmazie und Tiermedizin)

Voraussetzungen

  1. Antrag auf Feststellung der Art der Hochschulzugangsberechtigung (allgemein oder fachgebunden) mit dem Nachweis einer mindestens zweijährigen fachbezogenen Berufsausbildung oder einer Aufstiegsfortbildung an die Freie Universität Berlin, Studierenden-Service-Center, Iltisstr. 4, 14195 Berlin senden (E-Mail: info-service@fu-berlin.de, Telefon: +49 (0)30 838 – 70000)
  2. Eine von der  Freie Universität Berlin erstellte Bescheinigung über den allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugang muss mit dem Zulassungsantrag bei Hochschulstart eingereicht werden.

Rechtsgrundlage:

  • §§ 37 und 38 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG)

Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie

Die Uni Hamburg vergibt für beruflich qualifizierte Bewerber die medizinischen Studiengänge sowie Pharmazie seit dem Wintersemester 2020/21 im Rahmen einer Vorabquote in eigener Zuständigkeit. Bitte informieren Sie sich bei der Studienberatung der Hochschule über die Zugangsvoraussetzungen (https://www.uni-hamburg.de/campuscenter/bewerbung/hochschulzugang-beruflich-qualifizierte/hochschulzugang-berufstaetige.html)

Rechtsgrundlage für den allgemeinen Hochschulzugang:

  • §§ 60 und 28 des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) in Verbindung mit
  • §§ 1 bis 5 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen (BerufsHZVO)

Rechtsgrundlage für den fachgebundenen Hochschulzugang:

  • §§ 60 und 28 des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) in Verbindung mit §§ 1 bis 3 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen (BerufsHZVO) 

Beruflich Qualifizierte mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung durch Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.) für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie

Die Prüfung der Aufstiegsfortbildung erfolgt durch Hochschulstart.

Voraussetzungen

  1. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Aufstiegsfortbildung in beglaubigter Kopie (ggf. auch mit Nachweis über den Stundenumfang der Aufstiegsfortbildung)
  2. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Berufsausbildung in beglaubigter Kopie
  3. Ggf. Vorlage eines Tätigkeitsnachweises im Original oder als beglaubigte Kopie

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung durch Hochschulzugangsprüfung.

Voraussetzungen

  1. eine anerkannte mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich
  2. eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem zum Studiengang verwandten Bereich.
  3. die Erweiterung oder Vertiefung des durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbenen Wissens durch qualifizierte Fort- oder Weiterbildung mit einem Stundenumfang von mindestens 400 Stunden in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich, wenn ein Studium angestrebt wird, das fachlich nicht mit der absolvierten Ausbildung oder Berufstätigkeit verwandt ist. Die staatliche Anerkennung des Trägers der Weiterbildungsmaßnahme ist nicht Voraussetzung
  4. Teilnahme an einer Hochschulzugangsprüfung. Die Goethe-Universität Frankfurt ist die prüfende Trägerhochschule für Hessen in den Studienwünschen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin (E-Mail: berufstaetige@uni-frankfurt.de, Theodor-W.-Adorno-Platz 6, Gebäude: PEG, 1. OG, Telefonhotline: 069 / 798 3838  Mo-Fr 9-12h und Mo-Do 13-16h)

Hochschulstart erhält beglaubigte Kopien der bestandenen Hochschulzugangsprüfung sowie der beruflichen Qualifikation (Ausbildung und Tätigkeit).

Rechtsgrundlagen für den allgemeinen Hochschulzugang:

  • §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V) in Verbindung mit
  • §§ 2 und 4 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Qualifikationsverordnung – QualVO M-V)

Rechtsgrundlagen für den fachgebundenen Hochschulzugang:

  • § 19 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V) in Verbindung mit
  • § 4 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Qualifikationsverordnung – QualVO M-V) 

Beruflich Qualifizierte mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung durch Aufstiegsfortbildung     (z. B. Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.) für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie

Die Prüfung der Aufstiegsfortbildung erfolgt durch Hochschulstart.

Voraussetzungen

  1. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Aufstiegsfortbildung in beglaubigter Kopie (ggf. auch mit Nachweis über den Stundenumfang der Aufstiegsfortbildung)
  2. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Berufsausbildung in beglaubigter Kopie
  3. Ggf. Vorlage eines Tätigkeitsnachweises im Original oder als beglaubigte Kopie

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie durch Hochschulzugangsprüfung.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zugangsprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung in Greifswald und Rostock

  1. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis oder
  2. eine anerkannte Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,
  3. eine anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem zum Studiengang verwandten Bereich. Zeiten der Kindererziehung können auf die berufliche Tätigkeit bis zu zwei Jahren angerechnet werden. Eine berufliche Teilzeittätigkeit ist in eine Vollzeittätigkeit umzurechnen.

Hochschulstart erhält beglaubigte Kopien der bestandenen Hochschulzugangsprüfung sowie der beruflichen Qualifikation (Ausbildung und Tätigkeit).

Rechtsgrundlagen für den allgemeinen Hochschulzugang:

  • § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) i. V. m.  
  • §§ 3 bis 6 der Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO) i. V. m. d.
  • Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung für den Hochschulzugang.

Rechtsgrundlagen für den fachgebundenen Hochschulzugang:

  • § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) i. V. m.  
  • § 3 der Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO) i. V. m. d.
  • Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung für den Hochschulzugang.

Beruflich Qualifizierte mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung durch Aufstiegsfortbildung Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.) für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie

Die Prüfung der Aufstiegsfortbildung erfolgt durch Hochschulstart.

Voraussetzungen

  1. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Aufstiegsfortbildung in beglaubigter Kopie (ggf. auch mit Nachweis über den Stundenumfang der Aufstiegsfortbildung)
  2. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Berufsausbildung in beglaubigter Kopie
  3. Ggf. Vorlage eines Tätigkeitsnachweises im Original oder als beglaubigte Kopie

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung durch eine fachbezogene Berufsausbildung und Berufspraxis. 

Die Prüfung der beruflichen Qualifikation erfolgt durch  Hochschulstart.

Voraussetzungen

  1. einschlägige, dreijährige anerkannte Berufsausbildung, die dem gewünschten Studiengang fachlich nahe steht,  
  2. dreijährige Berufspraxis. Stipendiatinnen oder Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes müssen den Beruf mindestens 24 Monate vollzeitäquivalent ausgeübt haben. 
    Die drei Jahre Berufstätigkeit sind als 36 Monate vollzeitäquivalent definiert. Die Hochschulzugangsberechtigung liegt mit Ablauf der 36 Monate automatisch vor. Bei Tätigkeiten mit weniger als 100% der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht sich die Dauer der notwendigen Berufspraxis entsprechend. Bewerberinnen und Bewerber müssen über den gesamten Zeitraum allerdings mit mindestens 50% der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angestellt worden sein, um eine Zugangsberechtigung zu erwerben. Die Zugangsberechtigung muss bei Bewerbungsschluss vorliegen (z.B. für das Wintersemester am 15. Juli).                               

Fachlich einschlägige Berufsausbildungen

Medizin

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in (früher: Krankenschwester/Krankenpfleger),
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
  • Pflegefachfrau/Pflegefachmann
  • Hebamme/Entbindungspfleger
  • Medizinische/r Fachangestellte/r (früher: Arzthelfer/in),
  • Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik (früher: Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/in),
  • Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Radiologie (früher: Medizinisch-technischer Radiologieassistent/in),
  • Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik (früher: Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik),

Zahnmedizin

  • Zahntechniker/in,
  • Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r.

Pharmazie

Die für den Studiengang Pharmazie maßgeblichen Berufsausbildungen sind auf der Internetseite der TU Braunschweig unter der nachstehenden Internetadresse hinterlegt: 
https://www.tu-braunschweig.de/bewerbung/voraussetzungen/berufliche-vorbildung

Die Prüfung der beruflichen Qualifikation erfolgt für die vorab genannten Studiengänge durch Hochschulstart. Somit sind dem Zulassungsantrag beglaubigte Kopien folgender Unterlagen beizulegen:

  • Beglaubigte Kopie der Aufstiegsfortbildung,
  • beglaubigte Kopie der Berufsabschlussprüfung
  • beglaubigte Kopie oder Original der Arbeitgeberbescheinigung mit Angabe der ausgeübten Tätigkeit sowie der geleisteten monatlichen Stundenzahl.

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Tiermedizin

Bewerber mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung nach Abschluss einer dreijährigen anerkannten Ausbildung und mind. dreijähriger Berufstätigkeit in einem dem Studiengang Tiermedizin fachlich nahestehenden Beruf (z. B. Landwirt/in, Tierpfleger/in, Tierwirt/in, VMTA, MTA, CTA) legen die Nachweise der beruflichen Qualifikation zunächst bei der TiHo Hannover zur Feststellung der Einschlägigkeit und Feststellung der Durchschnittsnote vor und bewerben sich anschließend mit der von der Uni erstellten Studienberechtigung bei Hochschulstart. 

Weitere Informationen unter https://www.tiho-hannover.de/studium-lehre/fuer-studieninteressierte/tiermedizin-studieren/bewerbung-zum-studium-tiermedizin

Hochschulzugangsberechtigung durch eine Fachhochschulreife für die Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie. Der Studiengang Tiermedizin kann nicht mit einer Fachhochschulreife beantragt werden.

Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Fachhochschulreife in einer der Fachrichtungen „Gesundheit“, „Gesundheit und Soziales“, Gesundheit und Pflege“ und „Sozial- und Gesundheitswesen“ sind zugangsberechtigt, wenn mit dem Abschlusszeugnis  nachgewiesen wurde, dass der Schwerpunkt „Gesundheit“ Gegenstand der Fachhochschulreife ist. 

Zugangsberechtigt sind ferner Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, soweit der berufsbezogene Teil der nachgewiesenen Qualifikation einer Fachrichtung oder dem Fachgebiet des angestrebten Studiengangs zugeordnet werden kann. Die Zuordnung zu einer Fachrichtung oder zum Fachgebiet eines Studiengangs erfolgt auf Basis der die Berufsausbildung, das Praktikum oder den abgeleisteten Dienst jeweils prägenden Tätigkeit.

Einschlägige Berufsausbildungen für den Erwerb der Fachhochschulreife für den Studiengang Medizin 

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in (früher: Krankenschwester/Krankenpfleger),
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
  • Pflegefachfrau/Pflegefachmann
  • Hebamme/Entbindungspfleger,
  • Medizinische/r Fachangestellte/r (früher: Arzthelfer/in),
  • Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik (früher: Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/in),
  • Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Radiologie (früher: Medizinisch-technischer Radiologieassistent/in),
  • Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik (früher: Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik),

Für den Studiengang Zahnmedizin muss der schulische Teil der FH-Reife i. V. m. einer der nachstehenden Ausbildungen nachgewiesen werden:

  • Zahntechniker/in
  • Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Die ehemalige Schule stellt, zumindest in Niedersachsen, nach Ableistung des fachpraktischen Teils die volle Fachhochschulreife aus. 

Eine FH-Reife kann auch vorliegen, wenn ein einschlägiges, gelenktes Praktikum (z. B. bei einem Arzt) oder ein einschlägiger Dienst (z. B. FSJ im medizinischen Bereich) nachgewiesen wird.

Hochschulzugangsberechtigung durch eine Immaturenprüfung 

Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  • einen Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist und
  • den Nachweis erbringt über
  • eine abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem Beruf oder
  • eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Berufsbereich, dessen Anforderungen denen eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar sind,
  • die Prüfungsvorbereitung für den allgemeinen Teil nachweist durch Bescheinigung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist, einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie oder einer Fernstudieneinrichtung oder einer Person, die ein Hochschulstudium abgeschlossen und eine Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Fächern des allgemeinen Teils der Prüfung auf Fachoberschulniveau gefördert hat.
  • Das selbständige Führen eines Haushalts mit verantwortlicher Betreuung mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person gilt als hauptberufliche Tätigkeit.

Auf die Zeit hauptberuflicher Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden angerechnet

  • Zeiten weiterer abgeschlossener Berufsausbildungen,
  • Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, jedoch höchstens ein Jahr,
  • Zeiten der Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr oder freiwilligen ökologischen Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes, jedoch höchstens jeweils ein Jahr,
  • Zeiten betreuter Praktika, die mindestens vier Wochen gedauert haben, insgesamt jedoch höchstens ein halbes Jahr.

Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a ist eine Anrechnung nur zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Tätigkeiten dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugeordnet werden können.

Rechtsgrundlagen für den allgemeinen Hochschulzugang:

  • § 49 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen (HG) i. V. m.
  • §§ 2 bis 6 der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO)

Rechtsgrundlagen für den fachgebundenen Hochschulzugang:

  • § 49 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen (HG) i. V. m.
  • §§ 3 bis 6 der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO)

Beruflich Qualifizierte mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung durch Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.) für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie

Medizin und Zahnmedizin, Pharmazie (nur Uni Münster)

  • Die Prüfung der Aufstiegsfortbildung erfolgt durch Hochschulstart für die Universitäten Aachen, Bochum und Münster. Dem Zulassungsantrag ist das Prüfungszeugnis und ggf. auch ein Nachweis über den Stundenumfang der Aufstiegsfortbildung beizulegen.
  • In Bielefeld, Bonn, Essen-Duisburg, Düsseldorf, Köln und Münster (nur für Pharmazie) fordern Bewerber*innen mit einer Aufstiegsfortbildung zunächst Bestätigungen über die Fachbezogenheit bei den Hochschulen an und legen diese in beglaubigten Kopien mit dem Zulassungsantrag bei.

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung durch fachbezogene Berufsausbildung und Berufspraxis

Voraussetzungen

  • einschlägige, dreijährige Berufsausbildung und
  • eine anschließende dreijährigen Berufspraxis in Vollzeit. Für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre Tätigkeit ausreichend.
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der ausreichenden beruflichen Tätigkeit ist bei zulassungsbeschränkten Studiengängen der 30. September für das Wintersemester und der 31. März für das Sommersemester, im Übrigen der Bewerbungsschluss für Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife. Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung wird als berufliche Tätigkeit angerechnet. Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen.

Vorgehensweise

Medizin und Zahnmedizin

  • Hochschulstart prüft die vorab beschriebene fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für die  RWTH Aachen und die Universität Münster. Dem Zulassungsantrag sind das Zeugnis der Berufsabschlussprüfung und der Tätigkeitsnachweis (mit Angabe der wöchentlichen Stundenzahl und des Tätigkeitszeitraums) in beglaubigten Kopien beizufügen.
  • Bei den Universitäten Bielefeld, Bonn, Bochum, Essen-Duisburg, Düsseldorf und Köln fordern Bewerber*innen mit einer einschlägigen Berufsausbildung nebst Berufspraxis zunächst Bestätigungen über die Fachbezogenheit bei den Hochschulen an und legen diese in beglaubigten Kopien mit dem Zulassungsantrag bei. Außerdem ist der Nachweis der zugrunde liegenden beruflichen Qualifikation (einfache Kopien) erforderlich.

Pharmazie

  • Die Universitäten Bonn, Düsseldorf und Münster prüfen auf Antrag die berufliche Qualifikation und erteilen ggf. fachgebundene Hochschulzugangsberechtigungen, die in beglaubigten Kopien dem Zulassungsantrag  beigelegt werden müssen. Außerdem ist der Nachweis der zugrunde liegenden beruflichen Qualifikation (einfache Kopien) erforderlich.

Für alle NRW-Hochschulen gilt, dass alle Bewerber/innen mit beruflichen Qualifikationen (allgemeine als auch Bewerber oder fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung) gem. §§ 2 und 3 der BerufsbildungshochschulzugangsVO zur Ermittlung des Notendurchschnitts an einer Feststellungsprüfung teilnehmen müssen. Wird die Prüfungsnote nicht nachgewiesen, werden diese Bewerber/innen mit der Note 4,0 beteiligt.

Rechtsgrundlagen für den allgemeinen Hochschulzugang:

  • §§ 65 und 66 des Hochschulgesetzes (HochSchG) i.V. m.
  • §§ 1 bis 4 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen (LVO)

Rechtsgrundlagen für den fachgebundenen Hochschulzugang:

  • § 65 des Hochschulgesetzes (HochSchG) i.V. m.
  • § 1 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen (LVO)

Beruflich Qualifizierte mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung durch Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.) für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie

Prüfung der Aufstiegsfortbildung durch die Hochschule.

Voraussetzung

  1. Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage der Aufstiegsfortbildung bei der Universität Mainz

Hochschulstart erhält einfache Kopien der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung und der Aufstiegsfortbildung.

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie. 

Prüfung der Berufsausbildung durch die Hochschule.

Voraussetzung

  1. Antrag auf Erteilung einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung bei der Universität Mainz auf Grundlage einer fachbezogenen Berufsausbildung (nebst Berufsschulzeugnissen). Der Gesamtnotenschnitt aus der beruflichen Ausbildung und den Berufsschulzeugnissen muss mindestens die Note 2,5 ergeben.

Hochschulstart erhält eine einfache Kopie der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung und der Berufsausbildung.

Rechtsgrundlagen für den allgemeinen Hochschulzugang:

  • § 77 des Saarländischen Hochschulgesetzes (SHSG) i. V. m.
  • §§ 2a, 4, 5 und 7 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an der Universität des Saarlandes (Qualifikationsverordnung Universität - QVOU) i. V. m
  • §§ 1 - 9 der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatliche Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation

Rechtsgrundlagen für den fachgebundenen Hochschulzugang:

  • § 77 des Saarländischen Hochschulgesetzes (SHSG) i. V. m.
  • § 1der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an der Universität des Saarlandes (Qualifikationsverordnung Universität - QVOU) i. V. m.
  • §§ 4 - 5 der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatliche Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation

Beruflich Qualifizierte mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung durch Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.) für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie

Die Prüfung der Aufstiegsfortbildung erfolgt durch Hochschulstart.

Voraussetzungen

  1. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Aufstiegsfortbildung in beglaubigter Kopie (ggf. auch mit Nachweis über den Stundenumfang der Aufstiegsfortbildung)
  2. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Berufsausbildung in beglaubigter Kopie
  3. Ggf. Vorlage eines Tätigkeitsnachweises im Original oder als beglaubigte Kopie

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung durch eine fachbezogene Berufsausbildung und Berufspraxis.

Prüfung der beruflichen Qualifikation durch die Hochschule

Voraussetzungen 

  1. mittlerer Bildungsabschluss
  2. Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägigen anerkannten, i.d.R. dreijährigen Ausbildungsberuf (Mindestnote 2,5 oder mindestens 80 Punkte in der Berufsabschlussprüfung)
  3. Nachweis über die Teilnahme an den verpflichtenden Beratungsgesprächen
  4. Absolvierung eines Probestudiums von i.d.R. zwei Semestern mit anschließender Eignungsfeststellung

Hochschulstart erhält die Berechtigung über ein Probestudium im gewünschten Studiengang sowie der Nachweise der beruflichen Qualifikation in beglaubigten Kopien.

Rechtsgrundlagen für den allgemeinen Hochschulzugang:

  • § 27 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i. V. m.
  • § 2 Nr. 2 und 13 der Hochschulqualifikationsverordnung (HSQ-VO)

Rechtsgrundlage für den fachgebundenen Hochschulzugang:

  • § 27 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)

Beruflich Qualifizierte mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung durch Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc. für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie

Die Prüfung der Aufstiegsfortbildung erfolgt durch Hochschulstart.

Voraussetzungen

  1. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Aufstiegsfortbildung in beglaubigter Kopie (ggf. auch mit Nachweis über den Stundenumfang der Aufstiegsfortbildung)
  2. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Berufsausbildung in beglaubigter Kopie
  3. Ggf. Vorlage eines Tätigkeitsnachweises im Original oder als beglaubigte Kopie

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung durch fachbezogene Ausbildung und Berufspraxis oder Feststellungsprüfung

Zugangsvoraussetzungen an der Universität Halle-Wittenberg für ein Probestudium 

Bewerber*innen beantragen bis spätestens 31. Mai eines Jahres eine fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung bei der Universitäten Halle-Wittenberg unter Beigabe folgender Unterlagen

  1. Vollständig ausgefüllter Antrag
  2. Lebenslauf
  3. anerkannte mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich, deren Durchschnittsnote 2,5 oder besser ist;
  4. Bescheinigung über eine dreijährige hauptberufliche Berufspraxis

Die erteilte Hochschulzugangsberechtigung ist für zwei Vergabeverfahren (jeweils Wintersemester) gültig. Informationen hierzu sind auf der Internetseite der Hochschule unter dem nachstehenden Link hinterlegt: 
https://immaamt.verwaltung.uni-halle.de/bewerbung/hzb/#anchor2659252

Hochschulstart erhält mit dem Zulassungsantrag beglaubigte Kopien der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung sowie der beruflichen Qualifikation.

Zugangsvoraussetzungen an der Universität Magdeburg für die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung

  1. Realschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss,
  2. eine Berufsausbildung in einem für das angestrebte Studium einschlägigen Fachgebiet mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen und
  3. nach Abschluss der Berufsausbildung eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in diesem Fachgebiet ausgeübt hat, die nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Weitergehende Informationen hierzu sind unter dem Link www.med.ovgu.de/HZbbB.html einsehbar.

Hochschulstart erhält mit dem Zulassungsantrag beglaubigte Kopien des Prüfungszeugnisses sowie der beruflichen Qualifikation.

Rechtsgrundlage:

  • § 18 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG )

Dieses Bundesland hat seit dem Wintersemester 2022/23 eine Vorabquote für „Beruflich Qualifizierte“ eingerichtet. Die Studienplätze werden nunmehr von den sächsischen Hochschulen selbst vergeben. Weitergehende Informationen hierzu erhalten die Bewerber*innen bei den Studienberatungen der Universitäten TU Dresden und Leipzig.

Rechtsgrundlage für den allgemeinen und fachgebundenen Hochschulzugang:

  • § 39 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG)

Beruflich Qualifizierte mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung durch Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.) für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie

Die Prüfung der Aufstiegsfortbildung erfolgt durch Hochschulstart.

Voraussetzungen

  1. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Aufstiegsfortbildung in beglaubigter Kopie (ggf. auch mit Nachweis über den Stundenumfang der Aufstiegsfortbildung)
  2. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Berufsausbildung in beglaubigter Kopie
  3. Ggf. Vorlage eines Tätigkeitsnachweises im Original oder als beglaubigte Kopie

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung durch Hochschuleignungsprüfung in Kiel oder Lübeck. 

Voraussetzungen für die Prüfungsteilnahme in Kiel und Lübeck 

  1. der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich und
  2. eine mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte dreijährige Berufspraxis in einem mit dem Studiengang fachlich verwandten Bereich, die durch ein Arbeitszeugnis nachzuweisen ist.

Dem Antragsformular sind folgenden Unterlagen beizulegen:

  1. Lebenslauf,
  2. Zeugnisse über die Schul- und Berufsausbildung in beglaubigter Kopie,
  3. Ausbildungszeugnis mit mindestens befriedigenden Leistungen für die nachgewiesene Berufsausbildung in beglaubigter Kopie,
  4. Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,
  5. eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studiengang die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zu einer Hochschuleignungsprüfung gestellt hat,
  6. eine Bescheinigung über eine erfolgte qualifizierte Studienberatung des betreffenden Studiengangs. 

Hochschulstart erhält mit dem Zulassungsantrag beglaubigte Kopien des Prüfungszeugnisses sowie der beruflichen Qualifikation.

Rechtsgrundlagen für den allgemeinen und fachgebundenen Hochschulzugang:

  • §§ 67 und 70 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) i. V. m. d.
  • Thüringer Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Fortbildung für den Hochschulzugang

Beruflich Qualifizierte mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung durch Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung, Fachwirte/innen IHK, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege etc.) für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie.

Die Prüfung der Aufstiegsfortbildungen für Meister, staatlich geprüfte Techniker und staatlich geprüfte Betriebswirte erfolgt durch Hochschulstart. 

Voraussetzung

  1. Vorlage des Prüfungszeugnisses zur Aufstiegsfortbildung und der vorhergehenden beruflichen Qualifikation

Alle anderen Aufstiegsfortbildungen werden durch die Universität Jena geprüft.

Voraussetzungen

  1. Anschreiben mit der Bitte um Feststellung einer Hochschulzugangsberechtigung
    und der Darstellung der derzeitigen Situation sowie der Angabe des konkreten
    Studienwunsches (Studienangebot der FSU Jena – siehe www.uni-jena.de/studienangebot.html),
  2. aktueller, ausführlicher, tabellarischer Lebenslauf insbesondere mit vollständigen
    Angaben zu Aus- und Fortbildungen sowie Berufstätigkeiten,
  3. sämtliche bisherigen Berufsabschlusszeugnisse, Berufsurkunden, Fortbildungszeugnisse / -urkunden (jeweils alle Seiten in amtlich beglaubigter Kopie) sowie Schulabgangszeugnisse und sonstige Qualifizierungsnachweise (in einfache Kopie)
    Hochschulstart erhält mit dem Zulassungsantrag eine beglaubigte Fotokopie der erteilten Hochschulzugangsberechtigung.

Beruflich Qualifizierte mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung durch eine fachbezogene Berufsausbildung und Berufspraxis. Zulassung zu einem Probestudium. 

Prüfung der beruflichen Qualifikation durch die Hochschule

Voraussetzungen

  1. Anschreiben mit dem (formlosen) Antrag auf Zulassung zu einem Probestudium und der Darstellung der derzeitigen Situation sowie der Angabe des konkreten Studienwunsches
  2. aktueller, ausführlicher, tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu Aus- und Fortbildungen sowie Berufstätigkeiten; insbesondere mit einem geeigneten Nachweis der mind. dreijährigen zum angestrebten Studiengang fachnahen hauptberuflichen Berufspraxis
  3. sämtliche bisherigen Berufsabschlusszeugnisse und Berufsurkunden einer mind. zweijährigen zum angestrebten Studiengang fachnahen Berufsausbildung (jeweils alle Seiten in amtlich beglaubigter Kopie)sowie Schulabgangszeugnisse (in einfacher Kopie)
  4. Vorlage des Nachweisblattes über die erfolgte Studienberatung bei der Zentralen Studienberatung der Uni Jena, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Dezernat 1 (SSZ), Herr Götz, Fürstengraben 1, 07743 Jena.

Nach Erhalt der Zulassung zu einem Probestudium ist die Bewerbung im Rahmen einer Vorabquote direkt bei der Universität Jena erforderlich.