Auf dieser Seite haben wir alle Informationen zusammengetragen, die Sie im Kontext der Vervollständigung Ihrer Bewerbungen für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge durch schriftliche Unterlagen berücksichtigen müssen.

Form der Belege

Der Zulassungsantrag besteht meistens nicht nur aus dem online ausgefüllten und anschließend als Druck unterschriebenen Formular. Es muss häufig zumindest eine Hochschulzugangsberechtigung in amtlich beglaubigter Kopie beigefügt werden.

In welchen Fällen Sie darüber hinaus Ihre Angaben belegen müssen, erfahren Sie in den Erläuterungen zum Ausfüllen des Zulassungsantrages. Unterlagen für Zusatz- bzw. Sonderanträge (Härtefallantrag oder Nachteilsausgleich) müssen zu jedem Verfahren wieder neu und in aktueller Form beigefügt werden, soweit diese in vorherigen Verfahren abgelehnt worden sind. Weitere Details zu den Sonderanträgen finden Sie in unseren Ergänzenden Infomaterialien zur Bewerbung für Human-, Tier-, Zahnmedizin und Pharmazie.

Falls einer oder mehrere der von Ihnen einzureichenden Nachweise (Hochschulzugangsberechtigung, Berufsurkunde etc.) auf einen anderen Namen, als der auf dem Antragsformular vermerkte Name, ausgestellt sind, müssen Sie die Namensänderung nachweisen. Reichen Sie hierzu, zusammen mit allen anderen Unterlagen, z.B. eine amtlich beglaubigte Kopie der Eheurkunde postalisch ein.

Sprache

Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Sollten Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, fügen Sie bitte eine amtliche deutsche Übersetzung bei. Hier von ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen in englischer oder französischer Sprache.

Kopien

Fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag keine Originaldokumente bei, sondern nur amtlich beglaubigte Kopien.

Die Unterlagen Ihres Antrages werden nach der Bearbeitung vernichtet.

Wichtig: Die Unterlagen Ihres Antrages werden nach der Bearbeitung vernichtet. (Dies ist der Grund dafür, dass auf Ihre früheren Belege nicht zurückgegriffen werden kann.) Fügen Sie deshalb im eigenen Interesse Ihrem Zulassungsantrag keine Originaldokumente bei, sondern nur amtlich beglaubigte Kopien. Derartige Fotokopien müssen einige formale Voraussetzungen erfüllen, die Sie den folgenden Angaben entnehmen können.

Amtlich beglaubigen kann jede Behörde und sonstige öffentliche Stellen, die ein Dienstsiegel führen. Akzeptiert werden auch Beglaubigungen von Notaren und öffentlich-rechtliche organisierten Kirchen.

Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von: Rechtsanwälten, Vereinen, Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Sachverständigen, Gutachtern, Übersetzern (mit Ausnahme der eigenen Übersetzungen) etc.

Die Formvorschriften für eine amtliche Beglaubigung ergeben sich aus § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bzw. aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder.

Die amtliche Beglaubigung muss mindestens folgende Aspekte berücksichtigen:

  1. Einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk),
  2. die Unterschrift des Beglaubigenden und
  3. den Abdruck des Dienstsiegels. (Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht.)

Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z.B. schuppenartig) über einander gelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint (s. Bsp. unter „Wer darf amtlich beglaubigen?“).

Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde.

Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z.B. „Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt.“) – ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt werden.

Bei einer notariellen Beglaubigung (mit Schnur und Siegelmarke) genügt der Beglaubigungsvermerk auf nur einer Seite der Kopie bzw. Abschrift.

Befindet sich auf dem Original ein im Papier eingedrücktes Siegel (ein so genanntes Prägesiegel), so wird dieses in der Regel auf der Kopie nicht sichtbar sein. Der Beglaubigungsvermerk auf der Kopie muss dann dahin erweitert werden, dass sich auf dem Original ein Prägesiegel des Ausstellers der Bescheinigung/Urkunde befunden hat.

Wenn Sie amtliche Bescheinigungen einreichen (bspw. Bescheinigungen von Behörden), so achten Sie bitte darauf, dass diese Bescheinigungen im Original einen Dienstsiegelabdruck enthalten. Eine durch elektronische Datenverarbeitung erstellte Bescheinigung, die keine Unterschrift bzw. keinen Dienstsiegelabdruck enthält, ist gültig, wenn sie im Original vorgelegt wird; Fotokopien solcher Bescheinigungen müssen allerdings ordnungsgemäß beglaubigt sein.

Wenn die Beglaubigung nicht den dargestellten Anforderungen entspricht, wird der Beleg von Hochschulstart nicht anerkannt!

Unterschrift

Ihren Zulassungsantrag müssen Sie original unterschreiben, da er sonst ungültig ist.

Mit Ihrer Original-Unterschrift bestätigen Sie die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben im Zulassungsantrag sowie in eventuell gestellten Sonderanträgen. Sofern Sie den Antrag nicht persönlich unterschreiben können, wird auch die Unterschrift einer Vertretungsperson akzeptiert, wenn dem Antrag Ihre formlose Originalvollmacht beigefügt ist oder die/der Vertreter*in eine eidesstattliche Versicherung abgibt, dass er/sie für Sie tätig werden darf.

Folgen von falschen oder unvollständigen Angaben

Wichtig: Falsche oder unvollständige Angaben können nach Artikel 11 Abs. 6 des Staatsvertrages (StV) zur Rücknahme einer Zulassung führen und nach Artikel 16 StV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden!

Einsenden der Unterlagen

Wie bei der Online-Antragstellung gelten auch für das Einreichen der Unterlagen unterschiedliche Fristen, die Sie der Terminübersicht entnehmen können. Maßgeblich ist der Eingang bei Hochschulstart. Unterlagen die Hochschulstart erst nach Ablauf der Nachfrist erreichen, können im Vergabeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Achten Sie bitte auf die korrekte Frankierung Ihrer Postsendung, da unterfrankierte Unterlagen leider nicht angenommen werden können.

Unterlagen müssen bei einer Bewerbung für Human-, Tier-, Zahnmedizin und Pharmazie grundsätzlich per Post an Hochschulstart versandt werden und können nicht elektronisch übermittelt werden. Wenn Sie Belege nachreichen, kennzeichnen Sie diese bitte mit vollständigem Namen, der Adresse, dem Geburtsdatum, Ihrer DoSV-Bewerber-ID sowie der AntOn-ID oder der Registriernummer. Vermeiden Sie es bitte das Zulassungsantragsformular erneut einzusenden.

Anschrift

Senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen für eine Bewerbung für Human-, Tier-, Zahnmedizin und Pharmazie an folgende Großkundenanschrift:

Hochschulstart

44128 Dortmund

 

Alternativ können Sie auch die Hausanschrift verwenden:

Hochschulstart

Sonnenstraße 171

44137 Dortmund